Vereinssatzung der Kleingartenanlage „Pauluspark“ e.V. in 08060 Zwickau

§ 1 Die Kleingartenanlage „Pauluspark“ mit Sitz

Richard-Holz-Straße abseits
08060 Zwickau
Gerichtsstand Zwickau
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

1.1. Der Zweck des Vereins ist selbstlose Förderung des Kleingartenwesens.

1.2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Bereitstellung von Parzellen an Mitglieder
  • die Nutzung der Anlage für die Öffentlichkeit insbesondere der Naherholung
  • Unterstützung bei der Erhaltung der Flora und Fauna und bei der Gestaltung einer gesunden Lebensweise
  • Förderung der naturverbundenen kleingärtnerischen Betätigung seiner Mit-glieder
  • Beratung und Betreuung der Mitglieder bei einer sinnvoll ökologisch orientierten Nutzung des Bodens und bei der Gestaltung ihrer Parzelle

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3.1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person hat das Recht, beim Vorstand der Anlage durch einen schriftlichen Antrag die Aufnahme als Mitglied des Vereines zu stellen. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
Die Antragsteller haben sich zu den in der Satzung festgelegten Vereinszielen zu bekennen.

Wurde ein Bewerber vom Vorstand abgelehnt, hat er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung das Recht, die nächste Mitgliederver-sammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Bei Neuaufnahme wird ein auf ein Jahr befristeter Vertrag geschlossen. Nach Prüfung auf Einhaltung der Vereinssatzung und Gartenordnung kann der befristete Vertrag in einen unbefristeten Vertrag gewandelt werden.
Des Weiteren muss der neue Unterpächter bei Vertragsbeginn eine Sicherheitseinlage in Höhe 100 ,- € an den Verein zahlen. Nach Ablauf des Vertrages oder Wandlung in ein unbefristetes Unterpachtverhältnis, ist diese Sicherheitseinlage vom Verein an den Unterpächter zurückzuzahlen. Bei Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung der Pacht ist der Verein berechtigt die Sicherheitseinlage, bis zur vollen Begleichung der offenen Forderungen gegen den Unterpächter, einzubehalten.
Jedes Mitglied ist berechtigt:
– mit dem Verein ein Pachtverhältnis zu begründen
– die gepachtete Parzelle im Rahmen der Gartenordnung und dem Bundeskleingartengesetz nach eigenem Ermessen zu gestalten und zu nutzen
– zu Angelegenheiten des Vereins gehört zu werden und über Beschlüsse abzustimmen
– in der Mitgliederversammlung Auskunft zu verlangen
– zu wählen und gewählt zu werden
– gemeinschaftliche Anlagen des Vereins zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
– die Satzung und Gartenordnung sowie das Bundeskleingartengesetz einzu-halten
– aktiv an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
– dafür zu sorgen, dass der Boden seiner Parzelle in gutem, gesunden Zustand erhalten bleibt
– Beiträge pünktlich zu zahlen und die beschlossenen Arbeitsstunden effektiv zu leisten
– nach vorheriger Ankündigung von Gartenbegehungen beauftragten Mit-gliedern ungehindert Zugang zu den Parzellen zu gewähren.

3.3. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
– durch den Tod
mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses. Ehepartner oder andere Familienangehörige können die Mitgliedschaft beantragen und das Pachtverhältnis fortsetzen, wenn das die Mitgliederversammlung beschließt. Sind Familienangehörige passive Mitglieder, wird das Pachtverhältnis sofort fortgesetzt.
– durch Austritt
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen und ist schriftlich beim Vorstand zu erklären.
– durch Ausschluss
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
Der Ausschluss ist weiterhin zulässig, wenn das Mitglied auf zweimalige schriftliche Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat (Streichung).
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist), die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Bei Rückgabe des Kleingartens ist der abgebende Pächter verpflichtet, dem Vorstand einen Folgepächter zu benennen, soweit der Vorstand einen solchen nicht einsetzt. Für die anfallende Übergangszeit muss der abgebende Pächter seinen Pflichten gegenüber dem Verein voll nachkommen.

3.4. Beiträge und Mittel des Vereins

Vereinsmitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag und die Pacht an den
Verein zu entrichten.
Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
Diese Beträge können sich jährlich verändern, es sei denn, die Mitgliederver-
sammlung bestimmt mit einer ¾-Mehrheit einen anderen Beitrag.
Beiträge und Pacht sind Bringschuld.
Die Mitgliedsbeiträge und die Pacht sind bis zum 15. Januar für das folgende
Jahr fällig.
Bei Zahlungsverzug werden zusätzliche Gebühren erhoben:

  • vier Wochen nach Zahlungsziel 20 %,
  • drei Monate nach Zahlungsziel 50 %
  • jeweils von der Gesamtsumme.

Bei finanziellen Härtefällen ist nach Rücksprache mit dem Vorstand eine andere Regelung möglich.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
Die Überprüfung der Geschäftsführung erfolgt durch die Revisionskommission
und die Mitgliederversammlung.

3.5. Organe der Kleingartenanlage „Pauluspark“

– Die Mitgliederversammlung
– Der geschäftsführende Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ bildet die Mitgliederversammlung.
Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Kalenderjahres, vom Vorstand schriftlich einberufen.
Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag durch Schreiben jedem Mitglied zuzustellen.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe diese beantragen.
In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 2 Monaten einberufen werden.

Anträge, die vor der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Ist diese Frist nicht gewährt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zugelassen wird.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
– die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
Dazu hat die Revisionskommission der Mitgliederversammlung zu berichten. Über die Feststellungen der Revision ist eine Niederschrift anzufertigen.
– die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
– die Entlastung des Vorstandes
Der Vorstand kann abberufen werden, wenn sich mindestens 75 % der er-schienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Der geschäftsführende Vorstand
Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Rechtsverkehr (gerichtlich und auch außergerichtlich) im Sinne § 26 Abs. 2 BGB (Einzelvertretung)
Für ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit andere Vereinsmitglieder nachbestellt werden.
Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen.
Der Vorstand wird in der Regel alle vier bis fünf Jahre durch die Mitglieder-versammlung neu gewählt.
Dieser bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Revisionskommission

Für die Revisionskommission sind drei Mitglieder zu wählen. Die Revisions-kommission überprüft die Kassenführung und gibt dem Vorstand Hinweise zur Geschäftsführung. Bei Notwendigkeit kann die Revisionskommission Sach-verständige zur Überprüfung heranziehen.
Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Auf Beschluss des Gesamtvorstandes / des Vorstandes können den Mitgliedern
pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesenen Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt. Die Höhe der Ehrenpauschale kann in Abhängigkeit der finanziellen Lage des Vereins pro Person bis 500,00 € betragen.

4.2. „Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen
beschließen.

Umlagen können jährlich bis zur Höhe des Mitgliedsvertrages / des vierfachen
des Mitgliedsbeitrages / einen Betrag in Höhe pro Garten betragen.
§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereines an den Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

5.1. Der Verein kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmen-
mehrheit von 75 % aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 6 Satzungsänderungen:
1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung gegeben wird.
In der Einladung ist auf die Satzungsänderung hinzuweisen.
2. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Gericht, der Kommune und dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
Anmerkung
Die Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. März 2017 beschlossen.
Auf Empfehlung des Finanzamtes Zwickau wurde dieser Entwurf vor Beschluss-fassung der Mitgliederversammlung von kompetenten Mitarbeitern des Finanzamtes überprüft.