Gartenordnung der Kleingartenanlage „Pauluspark e. V.“ Zwickau – Marienthal
1. Kleingärtnerische Nutzung
1.1 Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist bei der Bewirtschaftung des Gartens vor allem auf die kleingärtnerische Nutzung zu achten. Diese ist nur dann gegeben, wenn
– auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut werden
– die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung der Familie durch eigene Arbeit geschieht und
– der Kleingarten dem Kleingärtner und seiner Familie zur Erholung dient.
1.2 Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung an Dritte ist nicht zulässig.
1.3 Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu wohn- oder gewerblichen Zwecken ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, nicht gestattet.
1.4 Der Vorstand ist berechtigt, die Mitglieder zu Gemeinschaftsarbeiten für die Anlage und Unterhaltung der Einrichtungen der Kleingartenanlage heranzuziehen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist ein Geldbetrag von 25,00 € pro Stunde festgelegt. Die Stundenzahl der Gemeinschaftsarbeit beträgt 8 Stunden pro Mitglied.
2. Allgemeine Ordnung
2.1 Der Kleingärtner und seine Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Klein-gartenanlage stört oder beeinträchtigt. Spielende Kinder und die damit verbundenen Geräuschentwicklungen sind zu tolerieren.
2.2 Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr benutzt werden.
2.3 Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) die ungehinderte Zufahrt zur Anlage möglich ist.
2.4 Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der KGA und auf den dazugehörigen Abstellflächen sind verboten. Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist nur zum Zwecke des Ein- und Ausladens erlaubt (nur Transport von Materialien) in den unter Punkt 2.2 genannten Zeiten erlaubt. Dabei ist Schritttempo zu fahren. Das Parken der Autos sowie das Radfahren sind in der gesamten Anlage grundsätzlich untersagt.
3. Elektro- und Wasserversorgung
3.1 Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien der zuständigen Versorgungsunternehmen entsprechen.
3.2 Die Vorschriften des aktuellen Mess- und Eichgesetzes und der aktuellen Mess- und Eichverordnung für die Verbrauchsabrechnungen sind einzuhalten.
3.3 Die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern ist nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Wasserbehörde erlaubt.
3.4 Regenwasser ist aus ökologischen Gründen als Gießwasser zu sammeln. Überschüssiges Regenwasser kann auf der Parzelle versickern. Es darf nicht ohne behördliche Genehmigung abgeleitet werden; ein Ableiten (Dachrinne, Regenwasser) außerhalb der eigenen Parzelle ist nicht gestattet.
4. Kompostierung und Entsorgung
4.1 Das Verbrennen von Pflanzenabfällen ist nach dem Sächsischen Kreislaufwirtschafs- und Bodenschutzgesetz verboten. Feuerschalen und transportable Grills dürfen nach Zustimmung des Vorstandes mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholz betrieben werden. Der Rauch darf nicht zur Belästigung des Nachbars führen. Die jeweiligen kommunalen Vor-schriften sind dabei verbindlich. Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen.
4.2. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist die wirksame Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials notwendig. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.
4.3. Eine Ablagerung von Abfällen (auch Grünabfälle) im angrenzenden Bereich der KGA ist verboten. Für die Beseitigung dieser Abfälle haftet der Verursacher bzw. der Verein.
4.4 Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben.
4.5 Für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Kleingärtner selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
4.6. Die Errichtung und Benutzung von Wasserspültoiletten und die Grauwasserentsorgung in Sickergruben ist verboten. Unzulässig ist es, Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen oder unmittelbar an Anpflanzungen anzubringen. Jede Parzelle ist, soweit vorhanden, an die vereinseigene (zum Beispiel biologische Kläranlage) oder öffentliche Abwasserentsorgung anzuschließen. Bevorzugt sind Gemeinschaftstoiletten, nach Möglichkeit mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation, zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, sind Trocken- oder Trenntoiletten einzusetzen.
5. Bauliche Anlagen im Kleingarten
5.1 Allgemeines
5.1.1 Das Errichten und Verändern (Erweitern) von Gartenlauben und anderer Baukörper in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die schriftliche Zustimmung des dafür zuständigen Vereins- oder Verbandsvorstandes.
5.1.2 Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Parzellen nicht beeinträchtigen.
Um einen Sicht- und Windschutz am Sitzplatz zu erreichen, kann ein Rank Gerüst, evtl. mit entsprechender Bepflanzung, mit einer maximalen Höhe von 2 m und einer maximalen Breite von 3 m errichtet werden.
5.1.3 Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Pächter zuständig.
5.1.4 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis schriftlich erteilt worden ist.
5.1.5 Den Grenzabstand legt der Vereinsvorstand fest, dieser darf jedoch 1 m nicht unterschreiten. Für die Außengrenze gilt die Sächsische Bauordnung.
5.1.6 Die Verwendung von Baustoffen, die gesundheitsgefährdende Bestandteile aufweisen oder für Boden, Luft und Wasser gefährliche Auswirkungen haben, ist untersagt. Die Verwendung von geschüttetem Beton ist im Kleingarten nicht erlaubt. Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln oder zu verblenden, zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sichtschutz o. ä. zu verwenden, im Kleingarten zu lagern oder zu vergraben oder in den Verkehr zu bringen. Defekte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.
5.2 Bauvorschriften
5.2.1 Gartenlaube
Im KG ist nur eine Laube in einfacher Ausführung mit einer Grundfläche bis 10 % der Parzellengröße, jedoch höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich Geräteschuppen und überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Es gelten nachstehende Höhenmaße:
Satteldach – max. Firsthöhe 3,50 m, Traufhöhe 2,25 m, Dachüberstand max. 0,50 m;
Flach- oder Pultdach – max. Dachhöhe 2,60 m, Dachüberstand max. 0,50 m.
Weitere Gebäude und Baukörper sind im KG grundsätzlich verboten. Hiervon ausgenommen sind die nachfolgend unter 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.7 genannten Baulichkeiten. Für alle vor dem 3. Oktober 1990 rechtmäßig errichteten Gartenlauben und andere der kleingärtnerischen Nutzung dienenden baulichen Anlagen gelten die Bestandschutzregeln gem. § 20a Punkt 7 BKleingG.
5.2.2 Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkasten dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen.
Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m2 nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mindestens 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
5.2.3 Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich als Feucht-Biotop bis zu einer Größe von höchstens 8 m2 einschließlich flachem Randbereich zulässig. Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm- oder Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Es sind Maßnahmen zum Schutz der Kinder vorzusehen. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem jeweiligen Pächter.
5.2.4 Betreiben und Umgang von Feuerstätten
Es ist verboten, Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) im Kleingarten und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten zu errichten oder zu betreiben.
Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor dem 3. Oktober 1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltenden Gesetzen erfolgt (Feuerungsanlagenverordnung Sachsen).
5.2.5 Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich die Flüssigkeit in der Parzelle befindet.
5.2.6 Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m3 und einer max. Füllhöhe von 50 cm können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Die Obergrenze des Badebeckens darf nicht höher als 60 cm sein, gemessen vom Beckenboden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
5.2.7 Spielgeräte und -einrichtungen
Das Aufstellen von Spielgeräten und -einrichtungen bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Die Zustimmung gilt bis zum Ende des 13. Lebensjahres eines jeden Kindes. Erlaubnis kann für eine Rutsche, eine Schaukel und ein kleines Trampolin erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand zur Nachbarzelle von 1,50 m einzuhalten.
Für die Errichtung eines Spielhauses oder eines Spielturmes gilt:
Der Mindestabstand zur Nachbarzelle beträgt 3,0 m;
Spielhaus – max. Firsthöhe von 1,50 m und max. Grundfläche 3,0 m2;
Spielturm – max. Firsthöhe 3,0 m und max. Grundfläche 4,0 m2;
pro Parzelle wird das Aufstellen von max. 3 Spielgeräten und -einrichtungen gestattet;
bei der Aufstellung eines Spielturmes oder Spielhauses ist nur eines von beiden zulässig.
5.2.9 Gewässerrandstreifen
Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein Abstandsstreifen (Ufer- bzw. Böschungsoberkante) an Gewässern einzuhalten. Dieser beträgt gem. § 34 BauGB im Innenbereich einer Gemeinde 5 m sowie im Außenbereich 10 m.
5.2.10 Rückbau/Beseitigung
Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ohne Erlaubnis errichtet, sind diese auf Anordnung des Vorstandes unverzüglich zurückzubauen. Gleiches gilt spätestens bei Pächterwechsel für gem. § 20a Punkt 7 BKleingG bestandsgeschützte Baulichkeiten, wenn der Bestandsschutz wegfällt sowie für alle Baulichkeiten, wenn diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können.
6. Anpflanzungen
6.1. Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragungen, Invasivität). Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen.
6.2. Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- und Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten. Das Kultivieren jeglicher Nadelbaumarten und sonstiger Koniferen sowie als giftig geltende Pflanzen ist nicht gestattet.
6.3. Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen.
6.4. Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten.
6.5. Werden Formschnitthecken, Zäune o. ä. innerhalb des Vereinsgeländes erlaubt, dürfen diese eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Für Formschnitthecken als Außenbegrenzung gilt eine maximale Höhe von 2 m.
6.6. Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen sind die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz, Gehölzschutzsatzung) zu beachten. Entgegen dieser Vorschriften ist es im Kleingarten gestattet, ganzjährig Bäume zu entfernen, es sei denn, sie sind mit genutzten Nestern besetzt (Artenschutz § 44 BNatSchG) oder unterliegen einem gesonderten Schutz nach der örtlichen Baumschutzsatzung. Das Roden und Beseitigen von Hecken, Büschen, Bäumen und Sträuchern ist nur in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis 28. Februar des Folgejahres gestattet.
7. Biologische Gartenbewirtschaftung
7.1. Eine Gestaltung mit natürlichen Materialien und die biologische Bewirtschaftung des Kleingartens sind vorrangig anzustreben.
7.2. Die Verwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel (Pestizide), insbesondere Herbizide, Fungizide, Insektizide und Glyphosat sind nicht gestattet. Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist der Einsatz von jeglichen chemischen Pflanzenschutzmitteln verboten, ebenso der Einsatz von anderen umweltschädigenden Stoffen zur Unkrautbekämpfung wie Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.
7.3. Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen ist zu fördern. Bei Neuanpflanzungen ist auf den Vogelschutz und die Förderung von Nistmöglichkeiten, sowie auf die Verwendung von Bienennährgehölzen ein besonderes Augenmerk zu richten.
7.4. Die Bodenfruchtbarkeit soll über die Verwendung von organischen Düngern und Kompost gesichert werden.
8. Kleintierhaltung
8.1. Tierhaltung in den Kleingärten wird nicht gestattet.
8.2. Dieses Verbot gilt nicht für vor dem 3. Oktober 1990 genehmigte und bestehende Anlagen zur Kleintierhaltung (Bestandsschutz nach § 20a Punkt 7 BKleingG). Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Kleintiere gehalten haben, können dies im bescheidenen Umfang weiterführen, wenn dadurch die Mitpächter nicht beeinträchtigt werden. Die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle muss jedoch überwiegen.
8.3. Die Bienenhaltung im KG ist nach Zustimmung des Vorstandes zulässig. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf ist ein Sachverständiger zu konsultieren. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
8.4. Das Halten von Hunden und Katzen im KGA ist nicht gestattet. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage kurz angeleint zu führen. Anfallender Hundekot ist unverzüglich durch den Hundehalter bzw. Hundeführer zu beseitigen. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Das Füttern von streunenden Katzen ist in der KGA untersagt.
9. Schlussbestimmung
Diese Gartenordnung ist Bestandteil zwischen dem Pächter (Vorstand) und dem Unterpächtergeschlossenen Pachtvertrages.
Sie ist in der Mitgliederversammlung am 27.04.2024 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
In ihren Einschränkungen weitergehende polizeiliche und anderer behördlicherseits erlassenen Vorschriften bleiben von den Regelungen unberührt.
Zwickau, 27.04.2024
GARTENORDNUNG-KGA-Pauluspark als PDF Download
Vereinssatzung der Kleingartenanlage „Pauluspark“ e.V. in 08060 Zwickau
§ 1 Die Kleingartenanlage „Pauluspark“ mit Sitz
Richard-Holz-Straße abseits
08060 Zwickau
Gerichtsstand Zwickau
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
1.1. Der Zweck des Vereins ist selbstlose Förderung des Kleingartenwesens.
1.2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Bereitstellung von Parzellen an Mitglieder
- die Nutzung der Anlage für die Öffentlichkeit insbesondere der Naherholung
- Unterstützung bei der Erhaltung der Flora und Fauna und bei der Gestaltung einer gesunden Lebensweise
- Förderung der naturverbundenen kleingärtnerischen Betätigung seiner Mit-glieder
- Beratung und Betreuung der Mitglieder bei einer sinnvoll ökologisch orientierten Nutzung des Bodens und bei der Gestaltung ihrer Parzelle
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3.1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.2. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person hat das Recht, beim Vorstand der Anlage durch einen schriftlichen Antrag die Aufnahme als Mitglied des Vereines zu stellen. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
Die Antragsteller haben sich zu den in der Satzung festgelegten Vereinszielen zu bekennen.
Wurde ein Bewerber vom Vorstand abgelehnt, hat er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung das Recht, die nächste Mitgliederver-sammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Bei Neuaufnahme wird ein auf ein Jahr befristeter Vertrag geschlossen. Nach Prüfung auf Einhaltung der Vereinssatzung und Gartenordnung kann der befristete Vertrag in einen unbefristeten Vertrag gewandelt werden.
Des Weiteren muss der neue Unterpächter bei Vertragsbeginn eine Sicherheitseinlage in Höhe 100 ,- € an den Verein zahlen. Nach Ablauf des Vertrages oder Wandlung in ein unbefristetes Unterpachtverhältnis, ist diese Sicherheitseinlage vom Verein an den Unterpächter zurückzuzahlen. Bei Nichtzahlung oder nicht vollständiger Zahlung der Pacht ist der Verein berechtigt die Sicherheitseinlage, bis zur vollen Begleichung der offenen Forderungen gegen den Unterpächter, einzubehalten.
Jedes Mitglied ist berechtigt:
– mit dem Verein ein Pachtverhältnis zu begründen
– die gepachtete Parzelle im Rahmen der Gartenordnung und dem Bundeskleingartengesetz nach eigenem Ermessen zu gestalten und zu nutzen
– zu Angelegenheiten des Vereins gehört zu werden und über Beschlüsse abzustimmen
– in der Mitgliederversammlung Auskunft zu verlangen
– zu wählen und gewählt zu werden
– gemeinschaftliche Anlagen des Vereins zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
– die Satzung und Gartenordnung sowie das Bundeskleingartengesetz einzu-halten
– aktiv an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
– dafür zu sorgen, dass der Boden seiner Parzelle in gutem, gesunden Zustand erhalten bleibt
– Beiträge pünktlich zu zahlen und die beschlossenen Arbeitsstunden effektiv zu leisten
– nach vorheriger Ankündigung von Gartenbegehungen beauftragten Mit-gliedern ungehindert Zugang zu den Parzellen zu gewähren.
3.3. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
– durch den Tod
mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses. Ehepartner oder andere Familienangehörige können die Mitgliedschaft beantragen und das Pachtverhältnis fortsetzen, wenn das die Mitgliederversammlung beschließt. Sind Familienangehörige passive Mitglieder, wird das Pachtverhältnis sofort fortgesetzt.
– durch Austritt
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen und ist schriftlich beim Vorstand zu erklären.
– durch Ausschluss
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
Der Ausschluss ist weiterhin zulässig, wenn das Mitglied auf zweimalige schriftliche Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat (Streichung).
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist), die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Bei Rückgabe des Kleingartens ist der abgebende Pächter verpflichtet, dem Vorstand einen Folgepächter zu benennen, soweit der Vorstand einen solchen nicht einsetzt. Für die anfallende Übergangszeit muss der abgebende Pächter seinen Pflichten gegenüber dem Verein voll nachkommen.
3.4. Beiträge und Mittel des Vereins
Vereinsmitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag und die Pacht an den Verein zu entrichten.
Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
Diese Beträge können sich jährlich verändern, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾-Mehrheit einen anderen Beitrag.
Beiträge und Pacht sind Bringschuld.
Die Mitgliedsbeiträge und die Pacht sind bis zum 15. Januar für das folgende Jahr fällig.
Bei Zahlungsverzug werden zusätzliche Gebühren erhoben:
- vier Wochen nach Zahlungsziel 20 %,
- drei Monate nach Zahlungsziel 50 %
- jeweils von der Gesamtsumme.
Bei finanziellen Härtefällen ist nach Rücksprache mit dem Vorstand eine andere Regelung möglich.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
Die Überprüfung der Geschäftsführung erfolgt durch die Revisionskommission und die Mitgliederversammlung.
3.5. Organe der Kleingartenanlage „Pauluspark“
– Die Mitgliederversammlung
– Der geschäftsführende Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ bildet die Mitgliederversammlung.
Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Kalenderjahres, vom Vorstand schriftlich einberufen.
Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag durch Schreiben jedem Mitglied zuzustellen.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe diese beantragen.
In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 2 Monaten einberufen werden.
Anträge, die vor der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens sieben Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Ist diese Frist nicht gewährt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zugelassen wird.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
– die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
Dazu hat die Revisionskommission der Mitgliederversammlung zu berichten. Über die Feststellungen der Revision ist eine Niederschrift anzufertigen.
– die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
– die Entlastung des Vorstandes
Der Vorstand kann abberufen werden, wenn sich mindestens 75 % der er-schienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Der geschäftsführende Vorstand
Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Rechtsverkehr (gerichtlich und auch außergerichtlich) im Sinne § 26 Abs. 2 BGB (Einzelvertretung)
Für ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit andere Vereinsmitglieder nachbestellt werden.
Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen.
Der Vorstand wird in der Regel alle vier bis fünf Jahre durch die Mitglieder-versammlung neu gewählt.
Dieser bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
4. Revisionskommission
Für die Revisionskommission sind drei Mitglieder zu wählen. Die Revisions-kommission überprüft die Kassenführung und gibt dem Vorstand Hinweise zur Geschäftsführung. Bei Notwendigkeit kann die Revisionskommission Sach-verständige zur Überprüfung heranziehen.
Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4.1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Auf Beschluss des Gesamtvorstandes / des Vorstandes können den Mitgliedern
pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesenen Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt. Die Höhe der Ehrenpauschale kann in Abhängigkeit der finanziellen Lage des Vereins pro Person bis 500,00 € betragen.
4.2. „Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen
beschließen.
Umlagen können jährlich bis zur Höhe des Mitgliedsvertrages / des vierfachen
des Mitgliedsbeitrages / einen Betrag in Höhe pro Garten betragen.
§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereines an den Stadtverband der Kleingärtner Zwickau Stadt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
5.1. Der Verein kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmen-
mehrheit von 75 % aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 6 Satzungsänderungen:
1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung gegeben wird.
In der Einladung ist auf die Satzungsänderung hinzuweisen.
2. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Gericht, der Kommune und dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
Anmerkung
Die Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. März 2017 beschlossen.
Auf Empfehlung des Finanzamtes Zwickau wurde dieser Entwurf vor Beschlussfassung der Mitgliederversammlung von kompetenten Mitarbeitern des Finanzamtes überprüft.